Auf dieser Frage basiert die gesamte Repressionskampagne gegen die rechte Opposition: Wer ist Deutscher?
Uns wird suggeriert, es sei verboten, sich für den Erhalt des deutschen Volkes einzusetzen. Manche Gerichte gehen sogar so weit, den Glauben an ein deutsches Volk jenseits der Staatsbürgerschaft als verfassungsfeindlich zu werten.
Aus Angst vor Konsequenzen meiden viele dieses zentrale Thema oder flüchten sich in ausweichende Floskeln.
Wir hingegen sagen, was die AfD aus Sorge vor einem Verbot nicht sagen kann – und führen die Debatte, die geführt werden muss. Die Rechtsprechung gibt uns Recht. Als Ergänzung zu unserer Studie präsentieren wir deshalb eine Analyse eines wegweisenden Urteils des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dieser Grundlagentext und das Urteil sind von zentraler Bedeutung: Sie zeigen, wie politische Debatten auch in einem Klima der Repression klar und rechtssicher geführt werden können.
Anbei findet ihr sowohl eine Zusammenfassung als auch die vollständige Fassung mit allen Argumenten und Quellen.
Zusammenfassung
Anfang Mai 2025 verkündete das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Hochstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremen Bestrebung“. Grundlage hierfür: Jenes vieldiskutierte Gutachten des BfV, das nach einem Leak nun der Öffentlichkeit vorliegt.
Nun ist die Debatte um den Volksbegriff wieder in aller Munde.
Umso besser, dass die Bürgerinitiative „Ein Prozent“ bereits vor Monaten die passende Studie hierzu veröffentlich hat. Mit juristischer und historischer Präzision sowie wissenschaftlicher Fundierung entlarvt diese Publikation die ideologischen Widersprüche der Regierenden.
Denn es ist keineswegs verfassungsfeindlich, die Existenz eines auch ethno-kulturell abgrenzbaren Volkes anzuerkennen.
Diesen Tenor unserer Studie untermauerte auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen in Münster in seinem Urteil zur AfD.
Auch die höchsten Verwaltungsrichter in NRW stellten fest, dass es zulässig ist, dieses politische Ziel zu verfolgen. Zudem ist es nach dessen Urteil auch verfassungsrechtlich zulässig, „auch bei deutschen Staatsangehörigen ‚ethnisch-kulturelle‘ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen.“
Gewiss sind behördliche und gerichtliche Ausführungen zu politischen Sachverhalten stets mit gebotener Zurückhaltung zu werten. Denn der Zugang zu diesen Entscheiderpositionen ist („rechten“) Oppositionellen natürlich versperrt. Gleichwohl kann hier attestiert werden, dass der Tenor des OVG NRW in dieser Hinsicht auf derselben Linie liegt wie besagte Studie.
Nach dieser Auslegung ist es also erst dann verfassungsrechtlich problematisch, wenn man die Feststellungen über einen Volksbegriff jenseits der Staatsbürgerschaft zu einer rechtlichen Kategorie erhebt. Das heißt: Die zu dieser Abgrenzung herangezogenen Kriterien (Abstammung, Kultur usw.) zu ausgrenzender rechtlicher Abstufung heranzieht oder entsprechend agitiert und jene verächtlich macht, die diese Kriterien nicht erfüllen.
Eine verfassungsfeindliche Betätigung liegt – so das OVG NRW – also erst dann vor, wenn es zu einer „Verknüpfung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriffs‘ mit einer politischen Zielsetzung [kommt], mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird“. Also nicht bereits jede damit verbundene politische Zielsetzung ist verfassungsfeindlich, sondern erst eine solche, die die Gleichheit der anderen Staatsbürger nach diesen Kriterien in Abrede stellen will.
Schlussfolgerung dessen ist also, dass man sich politisch sehr wohl auch im Rahmen der Verfassungsordnung zulässig dafür einsetzen kann, die deutsche Kultur und Identität zu bewahren.
Nur dürfen nach herrschender Auslegung des Grundgesetzes damit keine diskriminierenden Maßnahmen (oder eine dies nahelegende Agitation) verbunden werden.
Weder eine restriktivere Einwanderungspolitik noch ein restriktiveres Staatsangehörigkeitsrecht erfordern es, „biologisch-abstammungsmäßige“ Kriterien in Gesetzesform zu gießen. Unproblematisch ist es also, in gesetzlicher Hinsicht, verfassungskonforme Gesetzesänderungen zu erdenken, um dem Ziel der Bewahrung einer nationalen Identität näher zu kommen.
Es ist die Aufgabe parlamentarischer Mandatsträger und ihrer Apparate, diese Gesetzgebung zu erarbeiten.
Vollständige Fassung
Anfang Mai 2025 verkündete das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Hochstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremen Bestrebung“. Grundlage hierfür: Jenes vieldiskutierte Gutachten des BfV, das nach einem Leak nun der Öffentlichkeit vorliegt.
Mit dieser Einstufung nahm auch die Debatte um „den Volksbegriff“ neue Fahrt auf. Denn ist es nach Ansicht des Bundesinnenministeriums und des politischen Geheimdienstes insbesondere das „in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“, das den vermeintlich gesichert feststellbaren Extremismus der Partei belege. Dieses Volksverständnis sei „nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar“ und ziele darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen.
Aber: Ist es tatsächlich verfassungsfeindlich, ein deutsches Volk im ethnokulturellen Sinne bloß zu erkennen und sich für den Erhalt dieses Volkes einzusetzen?
Hierzu sei zunächst auf die von „Ein Prozent“ veröffentlichte umfangreiche Studie „Eine Frage des Überlebens – Wer ist Deutscher?“ verwiesen. Mit juristischer und historischer Präzision und wissenschaftlicher Fundierung entlarvt diese Publikation die ideologischen Widersprüche der Regierenden. Auf über 60 Seiten wird die Argumentation von Regierung und Behörden, Verfassungsschutz und einer zunehmend politisierten Justiz dekonstruiert und aufgezeigt, das bloß in der Annahme und dem Bekenntnis zu Existenz und Heimatrecht eines generisch deutschen Volkes weder ein Angriff auf die Menschenwürde zu sehen ist noch eine verfassungsfeindliche Haltung indiziert.
Der Text ist also ein Muss für alle, die politisch mitreden oder gar gestalten wollen. Dabei zeichnet die Studie auch historische Wegmarken nach und zeigt auf, wie allein durch politisches Wollen der Regierenden – nicht aber durch verfassungsrechtliche Verpflichtung – aus dem klassischen Nationalstaat der Deutschen ein von jeglicher inneren Verbindung losgelöstes Siedlungsgebiet gemacht wurde.
Denn keineswegs war dies „immer schon so“. Eine Statistik führt an, dass im Oktober 1951 etwa 506.000 Ausländer im Geltungsbereich des Grundgesetzes, also in „Westdeutschland“, lebten (Statistisches Bundesamt: „Ausländische Bevölkerung in Deutschland“, Wiesbaden 2001, S. 11, unter: statistischebibliothek.de). Der Ausländeranteil betrug demnach knapp ein Prozent. Das Bundesgebiet war fast ausschließlich von deutschen Volkszugehörigen besiedelt. Nach Ansicht unserer Regierenden ist es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und eine staatsfeindliche Bestrebung, den Bestand dieser ethnisch-kulturellen Gruppe (nämlich: der Deutschen) erhalten zu wollen. Nach dieser Auffassung hat sich dann also das deutsche Volk in Gestalt des Grundgesetzes eine Verfassung gegeben, die ihren eigenen Verfassungsgeber in seinem Bestand auflösen soll bzw. die verhindern soll, dass dieser Verfassungsgeber in seinem Bestand erhalten bleibt. Eine fast schon genozidale Logik, nach der es dann das mittelbare Ziel oder mindestens ein Kollateralschaden des Grundgesetzes und der Bundesrepublik als Staat sei, die verfassungsgebende ethnisch-kulturelle Gruppe zu dezimieren und politisch als Subjekt auszulöschen.
Kann diese Ansicht von Regierungspolitik und Geheimdiensten überzeugen? Keineswegs.
Bereits die Definition eines „völkisch-abstammungsmäßigen“ Volksverständnisses durch das BfV (Gutachten 2025, S. 111ff.) überzeugt nicht bzw. sind weder die AfD noch die wesentlichen Teile ihres Vorfeldes unter diese Definition zu subsumieren. Weder wird nämlich von „einem einheitlichen Kollektivwillen“ ausgegangen noch von einer „unbedingt“ zu wahrenden „inneren Homogenität“, die eine „nicht aufhebbare Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdgruppen“ zum Kern hat. Erst recht bleibt fraglich, wo im Einzelnen eine „Überhöhung der eigenen, meist ethnisch-biologisch definierten Nation und Abwertung anderer Nationen“ zu sehen wäre.
Im Kern verfolgen Behörden Oppositionelle ohnehin nicht erst dann, wenn derartiges erfüllt ist (was fast nie der Fall ist). In der Praxis erachten es Regierungsbehörden als völlig ausreichend, dass Oppositionelle überhaupt konzeptionell von einem Volksbegriff ausgehen, der sich nicht in der Staatsbürgerschaft erschöpft. Dass dies allein aber nicht verfassungswidrig ist, sondern durchaus im Einklang mit dem Grundgesetz und auch der Staatsgeschichte der Bundesrepublik vereinbar ist, das belegt die zitierte Studie eindringlich.
Selbstverständlich sind „Recht haben“ und „Recht bekommen“ zwei völlig verschiedene Dinge. Insbesondere in politisch aufgeladenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zeigt sich die Bundesrepublik oft als eine Art Doppelstaat in dem Sinne, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Verfahren mit politischer Verknüpfung immer weniger zu erwarten ist. Längst scheint sich sogar eine Art Umkehr der Grundrechtsdogmatik einzuschleichen, nach der die Grundrechte nicht mehr als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat zu sehen sind. Vielmehr werden die Grundrechte und „höhere Wertungen des Grundgesetzes“ als Abwehrrechte des Staates bzw. der handelnden Regierungspolitiker gegen andersdenkende Bürger und oppositionelle Organisationen und Parteien in Stellung gebracht. Auf die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung kommt es demnach offenbar immer weniger an, wenn diese denn „dem Schutz der Demokratie und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ dienen (vgl. ganz gravierend VGH RLP Urt. v. 02.04.2025, Az. VGH O 11/24).
Insofern ist es mit gebotener Zurückhaltung aufzunehmen, zu welchen politischen und rechtlichen Wertungen etwa die Rechtsprechung kommt. Selbstverständlich ist die Auseinandersetzung etwa mit den Verfassungsschutzämtern eigentlich eine politische Auseinandersetzung, die grundsätzlich in Debatten und Diskursen – mit Argumenten, Intellekt, Diskussion – zu führen wäre. Man muss aber zur Kenntnis nehmen, dass politische Debatten offenbar primär mit einem Geheimdienst und drohender Repression zu führen sind. Insofern dies dann auf die Ebene der Gerichtsbarkeiten verlagert wird, kann die dort getroffene Rechtsprechung nicht ignoriert werden, auch wenn diese selbst wiederum Ausdruck politischer Wertungen ist. Und dies auch dank der Tatsache, dass Oppositionelle bzw. allgemein Andersdenkende (so sie konservativ, rechts, national usw. sind) in diesem Land (derzeit) keine Verwaltungsrichter, keine Behördenmitarbeiter und auch keine Hochschullehrer bzw. Rechtswissenschaftler von Publikationsrang (Kommentare) werden (dürfen) und dieses Feld des Rechtspolitischen somit vollständig „gegnerisches Gelände“ bleibt, in denen ausschließlich Positionen der politischen Gegenseite verfestigt werden. Die oft zu vernehmende Hoffnung in die Justiz ist daher zumeist unbegründet optimistisch.
Gleichwohl hat sich etwa das Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen der Prozesse um die Verdachtsfalleinstufung der AfD differenzierter zum Volksbegriff geäußert, als dies zahlreiche Instanzgerichte getan haben (OVG NRW, 5 A 1218/22). Diese zentrale Entscheidung konnte in der Erstauflage der Studie aus Gründen der zeitlichen Überschneidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Letztlich bestätigt der Tenor dieses Urteils aber die Quintessenz der Studie: Es ist nicht verfassungsfeindlich, die Existenz eines auch ethnokulturell und unabhängig bzw. jenseits der Staatsbürgerschaft bestehenden deutschen Volkes zu erkennen und den Bestand dieser Gruppe erhalten zu wollen.
Wie gezeigt, findet eine staatliche und gerichtliche Auslegung des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allein durch Kreise statt, in die („rechte“) Oppositionelle keinen Zugang finden können oder aus diesen entfernt werden, so sie als solche markiert werden. Daneben bleibt es indes stets denkbar, andere Auslegungen vorzunehmen und zu anderen, eigenen Schlüssen zu kommen.
Nach Ansicht des OVG NRW ist es nicht verfassungsfeindlich und durchaus denkbar, „auch bei deutschen Staatsangehörigen ‚ethnisch-kulturelle‘ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen.“ Das heißt:Iinnerhalb der Staatsbürger und somit auch erst recht unter der Gesamtwohnbevölkerung kann eine Abgrenzung nach diesen Kriterien stattfinden. Und weiter wird ausgeführt, dass dementsprechend „auch die deskriptive Verwendung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriffs‘ im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann“, ist.
Das OVG NRW betont, dass dies dann keine rechtliche Kategorie sei, allerdings ist das nicht der Punkt, wenn es um die Frage geht, ein deutsches Volk im ethnokulturellen Sinne überhaupt erkennen zu dürfen. Allgemein ist es nicht erforderlich, einen Sachverhalt zu einer – exkludierenden – „rechtlichen Kategorie“ zu erheben, um diesen positiv politisch zu adressieren. Dadurch wird ohnehin nicht in die Rechtsgüter Dritter eingegriffen, erst recht nicht in deren Menschenwürde.
Mal völlig vereinfacht: Es wird nicht die Menschenwürde von allen anderen Bewohnern oder Staatsbürgern des Auenlandes angegriffen, wenn man feststellt, dass es das Volk der Hobbits gibt.
Schwammig, aber nicht unkorrekt, ist ferner die Feststellung, dass „die Zugehörigkeit zu einer ‚ethnisch-kulturellen‘ Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar [ist], sondern […] von dem jeweiligen Begriffsverständnis“ abhänge. In der Tat ist es eben eine Frage der Definition und der Begriffsbestimmung. Diese wird in der politischen Debatte der Bundesrepublik zunehmend aber von Geheimdiensten vorgenommen.
Wie aber etwa in der Studie aufgezeigt, hatte die Bundesrepublik selbst durch sein Gesetzgebungsorgan derartige „objektive Kriterien“ ermittelt und in Gestalt des § 6 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Gesetzesform gegossen. Dass derartige Definitionen diskutabel sind und man keine trennscharfe ethnokulturelle Abgrenzung vornehmen kann, diese Kategorie auch in gewisser Hinsicht offen und durchlässig ist, das liegt in der Natur der Sache. An der – zulässigen – Abgrenzbarkeit einer nach nachvollziehbaren Kriterien hinreichend konkretisierbaren Volksgruppe („Deutsche“) per se ändert dies aber nichts. Und damit ist auch überhaupt nichts zur rechtlichen Stellung jener Staatsbürger gesagt, die diesen Kriterien nicht entsprechen.
Dem Grunde nach zulässig ist es überdies, so das OVG NRW, eine restriktive Zuwanderungs- und Einbürgerungspolitik zu fordern, um eine als solche wahrgenommene deutsche kulturelle Identität bewahren zu wollen. Ebenso zulässig ist es zunächst, zu erkennen und zu behaupten, dass nicht die Gesamtheit der Staatsbürger in identischer Weise „Träger der deutschen Kultur und Identität“ seien (so etwa eine Formulierung der AfD in der Staatsvolkerklärung 2021).
Allein die Integrationsdebatten und deren wildeste Blüten manifestieren dies, wenn es etwa zahlreiche deutsche Staatsbürger gibt, die auch nach Jahrzehnten in Deutschland kein Wort Deutsch sprechen und wohl vollständig in fremdländisch geprägten Parallelgesellschaften leben (Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3) oder gleich offen zugeben, das, was man als Eingebürgerter als „deutsche Identität“ versteht, bekämpfen zu wollen (Beispiel).
Wenngleich sich Gesellschaften auch in ethnokultureller Weise verändern, so ist dieses Zugeständnis letztlich eine banale Feststellung, diese Verschiedenheit anerkennen zu dürfen. Selbstverständlich sind spezifische Merkmale einer „deutschen Kultur und Identität“ feststellbar und auch abgrenzbar und diese Tatsache kann nicht verfassungsfeindlich sein.
Eine verfassungsfeindliche Betätigung liegt – so das OVG NRW – erst dann vor, wenn es zu einer „Verknüpfung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriffs‘ mit einer politischen Zielsetzung [kommt], mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird“. Also nicht bereits jede damit verbundene politische Zielsetzung ist verfassungsfeindlich, sondern erst eine solche, die die Gleichheit der anderen Staatsbürger nach diesen Kriterien in Abrede stellen will. Eine nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Diskriminierung wegen der Abstammung stelle es demnach dann dar, wenn man die Abstammung zum Anlass nähme, „bei rechtlichen Zuordnungen danach zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls aus welchem Kulturraum deutsche Staatsangehörige oder deren Eltern zugewandert sind.“
Verfassungsfeindlich ist also demnach im Kern, wenn die zur Abgrenzung eines deutschen Volkes im engeren, ethnokulturellen Sinne herangezogenen Merkmale (wie insbesondere die Abstammung) unmittelbar dazu benutzt werden, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund bloß einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen oder Menschen aufgrund des Nichterfüllens dieser Merkmale herabzuwürdigen.
Schlussfolgerung dessen ist also, dass man sich politisch sehr wohl auch im Rahmen der Verfassungsordnung zulässig dafür einsetzen kann, die deutsche Kultur und Identität zu bewahren.Nur dürfen nach herrschender Auslegung des Grundgesetzes damit keine diskriminierenden Maßnahmen (oder eine dies nahelegende Agitation) verbunden werden.
Weder eine restriktivere Einwanderungspolitik noch ein restriktiveres Staatsangehörigkeitsrecht erfordern es, „biologisch-abstammungsmäßige“ Kriterien in Gesetzesform zu gießen. Unproblematisch ist es also, in gesetzlicher Hinsicht, verfassungskonforme Gesetzesänderungen zu erdenken, um dem Ziel der Bewahrung einer nationalen Identität näher zu kommen.
Es ist die Aufgabe parlamentarischer Mandatsträger und ihrer Apparate, diese Gesetzgebung zu erarbeiten.