Wie „deutsch“ war dieser Silvesterkrawall?

„Viel wird dieser Tage vom Volke gesprochen. Noch mehr wird von ihm geschrieben, weit mehr, als gelesen wird, so scheint es.“ So beginnt das Nachwort, das John Hoewer im vergangenen Jahr für den Band Identität. Das Fundament der Gemeinschaft geschrieben hat. Die Frage nach dem Volk ist – über Umwege – am Neujahrestag 2023 wieder in der Mitte der Gesellschaft angekommen. In der multikulturellen, multiethnischen Bundesrepublik wurde die Silvesternacht nämlich dazu genutzt, um zu randalieren – und Deutschland empört sich. Aber wer hat denn dort Krawalle verursacht, Einsatzkräfte mit Feuerwerkskörpern beschossen und Polizisten angegriffen? Die deutsche Presse und die Politik tun sich schwer in der Beantwortung, denn technisch gesehen sind viele der Randalierer im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit. Doch wer die Videos und Bilder kennt, ahnt, dass hier nicht das deutsche Volk randaliert hat. Es handelt sich um Migranten, die den Ausverkauf der deutschen Staatsbürgerschaft genutzt haben, um „Deutsche“ zu werden. Nur nicht jeder will das benennen. Hoewers Nachwort bietet einen Einblick in das, was gerade niemand aussprechen möchte, aber doch im Raum steht. Deswegen stellen wir diesen Text, leicht gekürzt, hier zur Verfügung.

Das Modell der modernen Nation, schreibt Levavasseur und hat dabei naturgemäß Frankreich im Blick, habe in „der historischen Realität nur Gestalt annehmen [können], indem es sich auf konkrete, bereits bestehende politische Einheiten stützte, die eine ethnokulturelle Grundlage besaßen, die im Laufe von Jahrhunderten entstanden war.“

Eine fast banale Feststellung, könnte man meinen. Nun, es bedarf indes bloß eines flüchtigen Blickes aus dem Fenster, einer kurzen Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines wenigminütigen Spazierganges in einer beliebigen Metropole, um zu erkennen, wie es in der Gegenwart um den Zustand unserer Gemeinschaften bestellt ist – in ganz Europa.

„Die moderne Nation“, so Levavasseur weiter, „hat diese Grundlagen nach und nach ausgehöhlt, indem sie ihnen einen neuartigen ideologischen Rahmen aufgestülpt hat, der jegliche historische Kontinuität zerstört und die Völker letztlich unfähig gemacht hat, sich gegen ihre eigene Auflösung zu wehren.“ Ist es so arg? Es ist wohl schlimmer. Denn die Bedrohung der europäischen Völker gründet nicht auf mangelnden Umgang miteinander, auf ein fehlendes Instrumentarium oder bloß den mangelnden Willen, sich gegen die von Levavasseur problematisierte Auflösung zu wehren. Nein, sie besteht darin, dass die europäischen Völker sich in zunehmendem Maße nicht einmal vergegenwärtigen können, wollen oder dürfen, wer sie selbst, ebendiese Völker, denn überhaupt sind. Dies ist der eigentliche Ausgangspunkt, an dem der Weg der Renaissance zu beginnen wäre.

Im europäischen Vergleich unterscheidet sich der „Kampf um das Volk“ zum Teil (noch) erheblich. Im Osten Europas tröpfeln die Zuwanderungsverheerungen bislang langsam ein. In Frankreich, den Langzeitfolgen eines besonders leichtfertigen Staatsbürgerschaftsrechts ausgesetzt, spielen Identität und Überfremdung zunehmend eine zentrale Rolle in Diskursen und Wahlkämpfen. In Italien scheiterten erste, von der Sozialdemokratie begonnene Angriffe auf das Abstammungsrecht bislang an fehlenden Mehrheiten im Senat, der zweiten Kammer im perfekten „bicameralismo“. Und in der Bundesrepublik? Eine Auseinandersetzung mit den mannigfaltig existierenden (rechten) Analysen zu der im zweiten sogenannten „NPD-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2017 vorgenommenen Demontage des Volksbegriffes ist hier ebenso dringend zu empfehlen wie die Bewusstmachung der staatlicherseits erfolgten Aushöhlung des Extremismusbegriffes – einschließlich des Taschenspielertricks, jedwedes Regierungshandeln als direkten Ausfluss höchster Verfassungswerte zu deklarieren, wodurch jede Form der Kritik unmittelbar als staatsfeindliche Bestrebung kriminalisiert werden kann.

Längst hat sich hierzulande der Staat gegen das Volk gerichtet. Grund zu Defätismus ist das jedoch keineswegs. Im Gegenteil, denn es gibt sie noch: die Deutschen, die sich noch nicht ergeben haben und weiterhin für eine positive Erneuerung Deutschlands streiten. Nicht zuletzt im Furor gegen diese Form von Opposition und weltanschaulichem Widerstand hat sich der Kampf der bundesdeutschen Behörden gegen den klassischen Volksbegriff radikalisiert. Ausgetragen wird er wesentlich in Verfassungsschutzmitteilungen und Urteilen von Verwaltungsgerichten. So dient die Frage nach dem Volk nun als Trumpfkarte bundesrepublikanischer Sicherheitsbehörden in ihrem hysterischen, ja fast schon albernen Kampf gegen jede nonkonforme Opposition. Der Kampf um den Volksbegriff ist sozusagen das Instrument des Staates gegen das Volk selbst. Dennoch: Darüber, wie sehr die Ausweitung der Kampfzone bereits fortgeschritten ist, herrschen selbst in volkstreuen Kreisen noch immer Missverständnisse. Keineswegs nämlich behaupten die Behörden der Bundesrepublik bislang, dass es gar kein „deutsches Volk“ gebe. Auch wird nicht an eine tatsächliche Herabwürdigung oder auf womöglich tatsächlich „rassistische“ Erwägungen abgestellt. Das staatliche Vorgehen ist absurder – und perfider.

So geht etwa das Verwaltungsgericht Berlin in einem entsprechenden Beschluss, dem gleichfalls Erwägungen zum Volksbegriff zugrunde liegen, bereits davon aus, dass „allein die Vorstellung“, es gebe „ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen“, eine verfassungsfeindliche Zielrichtung belegen würde. [1] Diese Auffassung des VG Berlin legt demnach nahe, dass überhaupt jeder Volksbegriff verfassungsfeindlich sei, der ein (deutsches) Volk rein der Vorstellung nach an Merkmalen festmacht, die jenseits der Staatsbürgerschaft zu finden sind. Merkmale wohlgemerkt, nach denen ein Volk identifizierbar sein kann und nach denen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit auch als Volksangehörige zugerechnet werden könnten. Über die Rechtsposition der (womöglich ethnisch fremdstämmigen) Staatsbürger insgesamt ist dabei wohlgemerkt überhaupt nichts gesagt.

Nicht erst eine Überhöhung oder Absolutierung also, sondern bereits die bloße Bezugnahme auf ein ethnisch-kulturell existierendes, sich nicht allein in staatsbürgerschaftlichen Kategorien erschöpfendes deutsches Volk soll bereits unvereinbar mit der Menschenwürde sein. Das politische Ansinnen, dieses Volk auch erhalten zu wollen, gilt den Behörden der Bundesrepublik bereits als staatsfeindliche Betätigung, die das entsprechende Repressionsinstrumentarium gegen Andersdenkende – Geheimdienstverfolgung, Staatsschutzschikanen, Berufsverbot, öffentlichen Pranger, Wahlkampfbeeinflussung von Amts wegen usw. – rechtfertigt. So man nun versucht ist, diesen himmelschreienden Unsinn zu entkräften, tut man gut daran, die Bösartigkeit der politisch Verantwortlichen im Hinterkopf zu behalten.

Schon die 2017 höchstrichterlich formulierte Grundannahme des BVerfG, dass ein Volksbegriff, der auch ethnisch-kulturelle bzw. Abstammungskriterien berücksichtige, ein Kernelement des Nationalsozialismus sei, das zu einer „rassistischen Ausgrenzung aller ethnisch Nichtdeutschen“ führe, ist völlig unhaltbar. [2] Das auf dem Abstammungsprinzip beruhende Staatsbürgerrecht der Bundesrepublik, wie es bis 1999 in Kraft war, geht zurück auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht (RuStAG) von 1913. Es hatte in Deutschland keineswegs erst oder zuvörderst im Nationalsozialismus Geltung. Das Prinzip des RuStAG kam zur Anwendung im Kaiserreich, in der Weimarer Republik – sowie nach dem Zweiten Weltkrieg insgesamt 50 Jahre lang in der Bundesrepublik. Dass ein Kernelement des Nationalsozialismus, der „gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung“ für die Bundesrepublik hat, noch 50 Jahre lang wesentliche Grundlage für das Staatsbürgerschaftsrecht gewesen sein soll, das kann argumentativ nicht überzeugen. Verdeutlicht wird dies allein durch die bloße Existenz der „Nürnberger Gesetze“, die in einem Staat wie dem nationalsozialistischen wohl nicht erforderlich gewesen wären, hätte bereits das auf dem RuStAG von 1913 fußende Staatsbürgerschaftsrecht tatsächlich einen „biologistischen“ und „völkischabstammungsmäßigen Volksbegriff“ (VG Berlin) begründet, der unmittelbar zur Verfolgung und Entrechtung von Staatsbürgern hätte führen können. Nicht zuletzt auch die diversen 1935 miteingeführten Nebengesetze, etwa das „Reichsbürgergesetz“ und dessen beigestellte Verordnungen, belegen dies. Erst diese Gesetze führten zur Ungleichheit der deutschen Staatsbürger, da offenkundig selbst der NS-Staat mit seiner absoluten Machtfülle dies allein anhand des auf dem RuStAG beruhenden Staatsbürgerschaftsrechts nicht zu begründen vermochte. Als Detail sei die Tatsache ergänzt, dass das Abstammungsprinzip mit der grün-roten (!) Reform des Jahres 1999 keineswegs in Gänze abgeschafft, sondern dieses Abstammungsprinzip (ius sanguinis) bloß um Elemente des Geburtsortsprinzips (ius soli) ergänzt wurde. [3] Dieses theoretische Detail verringert selbstredend nicht die fatale Wirkung des historischen Zerstörungswerks, das sich nunmehr unter dem Schlagwort vom „offenen Volksbegriff“ anschickt, die letzten Reste deutscher Substanz zu tilgen.

Letztlich schafft es ausgerechnet die Bundesrepublik hierdurch erst, die ansonsten so verketzerte „Einheit von Volk und Staat“ festzulegen und sicherheitsbehördlich abzusichern, indem nämlich die Unterscheidung von „Volk und Staat(-svolk)“ bereits allein der Vorstellung nach als staatsfeindlich markiert wird.

Konsequent zu Ende gedacht bedeuten die Prämissen des „offenen Volksbegriffs“, dass es vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes per se kein deutsches Volk gegeben haben könne. Demnach hätte, so die absurde Logik, erst das Grundgesetz das deutsche Volk erschaffen. Schon bei oberflächlicher Betrachtung muss konstatiert werden, dass diese Auffassung überhaupt die Tatsache ignoriert, dass der Volksbegriff in Deutschland schon aufgrund der nahezu in der Gesamtheit der Geschichte existierenden staatlichen Zersplitterung der gemeinhin als „deutsche Siedlungsgebiete“ bezeichneten Entitäten sich nicht in der Staatsbürgerschaft erschöpfen kann – dass ein erkennbares „deutsches Volk“ sehr wohl unabhängig von staatsbürgerschaftsrechtlichen Fragen historisch existiert hat und demnach auch fortan existieren muss.

Auch ohne tiefergehende ideengeschichtliche oder historische Betrachtung sowohl der deutschen Geschichte im Lichte deutscher Staatswerdung als auch der spezifischen Geistesgeschichte in Bezug auf Komplexe wie Volk, Volksgeist oder Volkstum, Volkssagen, Volkslieder oder Volksbräuche etwa im Sinne des deutschen Idealismus usw. muss die Feststellung des VG Berlin als widersinnig zurückgewiesen werden, wonach bereits die Vorstellung von einem auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes existierenden deutschen Volk allein schon staatsfeindlich sei. Derartige Postulate sind derart wirklichkeitsfremd, dass man geradezu verleitet wird, nur mehr von politisch motiviertem Vorsatz (oder wenigstens vorauseilendem Gehorsam) auszugehen.

Endgültig ins Groteske rutscht all das ab, so man sich vor Augen führt, dass die gleiche Bundesregierung, die die besagte Vorstellung eines deutschen Volks jenseits der Staatsbürgerschaft als „staatsfeindlich“ verfolgen lässt, allein in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages fast 100 Millionen Euro an Bundeshaushaltsmitteln bereitgestellt hat, um – nach eigener Aussage – „die Stärkung der deutschen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensperspektiven sowie [den] Erhalt der ethnokulturellen Identität“ der deutschen Minderheiten im Ausland zu gewährleisten. Wohlgemerkt nicht im Budgetbereich des Außenministeriums, sondern des Ministeriums für Inneres und Heimat. [4]

Wenngleich wenig verwundern mag, dass Gerichte und Behörden abwegige bis absurde politisch-historische Wertungen als unumstößliche Staatsdoktrin verkaufen, so sind die Widersprüche auch in anderer Hinsicht schier unerschöpflich. Sofern Behörden bereits in der Annahme („Vorstellung“) bzw. der bloßen Differenzierung zwischen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sowie Personen deutscher Volkszugehörigkeit generell einen Beleg für verfassungsfeindliche Zielsetzungen erkennen, übersehen diese, dass die Volkszugehörigkeit sogar rechtlich definiert ist. Wenn aber das Verwaltungsgericht Berlin den Hinweis auf die Legaldefinition der Volkszugehörigkeit als reines „Kriegsfolgenrecht“ abtut, dann vermischt sie die politische Relevanz unzulässig mit der Frage nach der Richtigkeit der zugrunde liegenden Aussage, dass nämlich die Volkszugehörigkeit sehr wohl abgrenzbar bleibt von der Staatsangehörigkeit. Denn der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag, hat die Formulierung des § 6 Abs. 1 BVFG bewusst gewählt. Da logischerweise die Staatsbürgerschaft seinerzeit nicht heranzuziehen war, bedurfte es weiterer Kriterien, um Deutsche von Nichtdeutschen abzugrenzen. Somit bediente sich der Gesetzgeber offenkundig solcher objektiven Kriterien, bei denen er davon ausgehen konnte, anhand dieser Merkmale mit hinreichender Sicherheit Deutsche auch jenseits der Staatsbürgerschaft als dem deutschen Volk zugehörig erkennen zu können. Jedenfalls kann es nur schwerlich staatsfeindlich sein, „objektive Kriterien“ als existierend anzunehmen, die der gleiche Staat – die Bundesrepublik – und dessen gesetzgebende Organe selbst gesetzlich eingeführt haben.

Zudem nutzt selbst das Grundgesetz die Begriffe „Deutscher“ und „deutscher Volkszugehörigkeit“ zur Differenzierung, da es den Begriff des „Deutschen“ rechtlich in Bezug auf die Staatsangehörigen definiert, dieser Begriff der „Deutschen“ aber auch nach Wortlaut, Zweck und vor den historischen Tatsachen keineswegs erschöpfend sein kann. Geschuldet sind diese sprachlichen Schwierigkeiten mit all ihren Auswirkungen auf die Rechtsebene aber exakt der Tatsache, dass es sich im Falle Deutschlands sowie auch der Bundesrepublik als Staat, zumindest ursprünglich, um einen klassischen Nationalstaat handelt, in dem das Staatsvolk überwiegend identisch ist mit der ethnisch-kulturellen Zugehörigkeit der Wohnbevölkerung. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass der Begriff „Deutschland“ seinen Namen daher hat, dass dort (zuvörderst) „Deutsche“ leben. Klassischen Vielvölkerstaaten ist diese Begriffsverwirrung hingegen fremd: So sind etwa die auf dem Gebiet des Iran lebenden persischen Volksangehörigen in der Regel Staatsbürger des Iran, aber keineswegs sind alle Iraner persische Volksangehörige, sondern teils auch etwa kurdische oder turkstämmige Iraner.

Aussagekräftig für den Zustand bundesdeutscher Behördenpolitik ist nicht zuletzt, dass der Wille zum Erhalt eines auch ethnisch-kulturell identifizierbaren Teiles des Volks nur dann staatsfeindlich ist, soweit es sich dabei um den – im herkömmlichen Sinne – deutschen Teil handelt.

Soweit Henri Levavasseur sich in vorliegender Schrift anschickt, das in Frankreich seit nunmehr knapp 250 Jahren vorherrschende Verständnis von Nation und Volk, von Polis und Staat einer solchen Kritik zu unterziehen, die der Leerstelle der volklichen Identität nachspürt, so finden sich heimattreue und volksbewusste Kräfte unsererseits des Rheins wohl mit einer noch größeren Aufgabe konfrontiert.

Der doch oft herausklingenden Synonymverwendung von Staat, Volk und Nation ist indes die klassische Abgrenzung entgegenzuhalten, wie sie sich im Laufe der letzten Jahrhunderte etwa im Selbstverständnis deutscher Nationalbestrebungen wie jener der Burschenschaften gerade als Gegenmodell zur französischen Staatsbürgerrepublik erhalten hat. Demnach ist der Staat das durch Menschenhand geschaffene, auf einem bestimmten Gebiet bestehende Gemeinwesen. Der Staat hält eine bestimmte Ordnung aufrecht, verfolgt die Selbsterhaltung des Volks und regelt das Verhältnis zu anderen Staaten. Die Nation hingegen ist der verkörperte Wille des weiterentwickelten Volks, diesen einheitlichen Staat nicht nur zu erschaffen, sondern in ihm das Volksleben und das gleiche gemeinsame Schicksal zu pflegen.

Die Nation bildet also den äußeren Rahmen des bewusst handelnden Volks. Es ist an den Deutschen, die sich noch nicht ergeben haben, den Kampf um unser Volk auch auf der Ebene der Begriffe und der hoheitlichen Definitionen nicht aufzugeben.

Das Nachwort wurde uns freundlicherweise vom Jungeuropa Verlag zur Verfügung gestellt. Der Band Identität. Das Fundament der Gemeinschaft kann hier für 14 Euro erworben werden.
 


 

[1] VG Berlin Endurteil v. 12.11.2020 – VG 1 K 606.17.

[2] Ebd., Rn. 653.

[3] BT-Drucksache 18/1312.

[4] BT-Drucksache 19/32556, S. 22.

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