In einer Woche, am 23. Januar 2026, startet am Oberlandesgericht Dresden der Prozess gegen die „Sächsischen Separatisten“. Acht junge Männer, zum Zeitpunkt der Verhaftung zwischen 21 und 25 Jahren alt, sind wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung angeklagt, einer davon zusätzlich wegen versuchten Mordes.
Mittlerweile gab es jedoch auch erste kritische Artikel in der Mainstream-Presse zu dem Verfahren, das sich in eine lange Liste sogenannter „rechter“ Terrorverfahren einreiht.
Der Prozess wird genutzt werden, die AfD und die gesamte Rechte mit Terror in Verbindung zu bringen. Auch deshalb ist es wichtig, dass der Bundestagsabgeordnete Matthias Helferich den Angeklagten Kurt Hättasch in der JVA Leipzig besucht hat. Auf Sezession.de findet sich zudem ein Hafttagebuch von Hättasch, der bei seiner Verhaftung lebensbedrohlich angeschossen wurde.
Doch worum geht es in dem Fall konkret, und welche Beweise gibt es? „Ein Prozent“ hat hierzu mit fachlicher Unterstützung der Kanzlei Mandic eine Übersicht erstellt.
Frage: Wer sind bzw. waren die Sächsischen Separatisten?
Antwort: Die „Sächsischen Separatisten“ sind ein Konstrukt der Ermittlungsbehörden aus mehreren personell deckungsgleichen Chatgruppen befreundeter sächsischer Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener. Die Ermittlungsbehörden sehen in diesem Konstrukt eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB. Zu den „Sächsischen Separatisten“ zählen die Ermittlungsbehörden jedoch auch Personen, die nie Mitglied der Chatgruppe(n) waren, sondern nur vereinzelte Berührungspunkte mit Mitgliedern der Chatgruppe(n) hatten. Als solche Gruppe sollen sie zudem im Sinne des § 83 StGB ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet haben.
F: Welche Ideologie unterstellen die Ermittlungsbehörden den „Sächsischen Separatisten“?
A: Den „Sächsischen Separatisten“ wird ein ideologisches Gemenge aus Nationalsozialismus, Rassismus (insb. „White Supremacy“), Antisemitismus, Akzelerationismus (bewusste Destabilisierung), DDR-Nostalgie und sächsischem bzw. mitteldeutschem Separatismus unterstellt. Die ideologischen Vorwürfe stammen jedoch hauptsächlich aus den Chatverläufen eines einzelnen Mitglieds mit einem verdeckten FBI-Ermittler sowie Memes. Inwieweit sich die Ermittlungsbehörden der aufdringlichen Redundanzen und Widersprüche in diesem vorgeworfenen ideologischen Gemenge bewusst sind, lässt sich nicht feststellen.
F: Welche Konkreten Pläne werden den „Sächsischen Separatisten“ unterstellt?
A: Die „Sächsischen Separatisten“ sollen laut den Ermittlern vorgehabt haben, nach dem Eintritt eines stetig als kurz bevorstehend gedachten „Tag X“, also dem Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, Sachsen oder auch weitere Teile Mitteldeutschlands vom Rest Deutschlands abzuspalten und ethnisch zu säubern. Hierbei sollen sie sich jedoch deutlich von der Idee abgegrenzt haben, diesen Tag X selbst herbeizuführen. Eine besondere Bedeutung sollen sie hierbei dem Häuserkampf beigemessen haben.
F: Warum widersprechen die unterstellten Pläne möglicherweise den Tatvorwürfen des § 129a StGB und des § 83 StGB?
A: Die Ermittlungsbehörden sprechen ausdrücklich davon, dass die „Sächsischen Separatisten“ den „Tag X“ nicht selbst herbeiführen, sondern erst nach dem Zusammenbruch jeder staatlichen Ordnung ihre (vermeintlichen) Pläne umsetzen wollten. Sie ignorieren dabei auch Pläne, bei einem solchen Zusammenbruch ins benachbarte europäische Ausland zu fliehen und sich nur notfallmäßig selbst entsprechend zu schützen. Geschütztes Rechtsgut des § 129a StGB ist aber, wie schon seine Zuordnung zum siebten Abschnitt des StGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - zeigt und wie auch höchstrichterlich festgestellt, gerade der Erhalt jener inneren Sicherheit und Ordnung, deren vollständigen Zusammenbruch die „Sächsischen Separatisten“ angeblich abwarten wollten, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. Wenn es aber keine innere Sicherheit und Ordnung mehr gibt, kann man folglich auch keine Straftaten gegen sie begehen. Ebenso wenig lässt sich ein hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereiten, wenn Bedingung für den Beginn des Unternehmens die Nichtexistenz des Bundes ist.
F: Wie sollen sich die „Sächsischen Separatisten“ auf die Umsetzung dieser Pläne vorbereitet haben?
A: 1. Durch die Beschaffung von Ausrüstung. Die aufgeführten Ausrüstungsgegenstände könnten beinahe sinister klingen, bis man sie einmal mit dem durchschnittlichen Bedarf fürs Airsoftspielen vergleicht. Auch den Einkauf von Airsoftgewehren (also Spielzeug) als Beschaffung von Material für eine terroristische Organisation auszulegen sind sich die Ermittlungsbehörden nicht zu schade.
2. Durch Trainings. Hierzu zählten insbesondere Sport, Airsofttrainings und -spiele sowie das gelegentliche (legale) Besuchen von Schießständen, insbesondere in Nachbarländern. Die „Trainings“ bestanden jedoch maßgeblich aus harmlosen Wanderungen samt Übernachtungen im Wald, deren „Qualität“ i. S. e. ernsthaften Trainings für einen „Tag X“ sehr bezweifelt werden darf.
F: Ist damit nicht jede patriotische Jugendgruppe auf dem halben Weg zur terroristischen Vereinigung?
A: Ja, ist sie, zumindest, wenn sie den „Fehler“ macht und die „falschen“ Memes oder unbedachte Äußerungen in einem Gruppenchat zulässt.
F: Was ist grundsätzlich problematisch am § 129a StGB?
A: Das Strafrecht der Bundesrepublik legt viel Wert darauf, ein Tatstrafrecht zu sein. Dies ist auch schon verfassungsmäßig verankert im Schuldgrundsatz, also: keine Strafe ohne Schuld. Gesetze wie der § 129a StGB verschieben die Strafbarkeit jedoch weit vor jede Rechtsgutsverletzung. Es gibt also überhaupt keinen Geschädigten und unter Umständen, wie hier, ist selbst ein angestrebtes Opfer nicht einmal im entferntesten konkretisiert. Etliche Rechtswissenschaftler sehen hier die Grenze zum Feindstrafrecht, also einem Strafrecht, welches, anders als das Bürgerstrafrecht, nicht Rechtsgutsverletzungen bestraft sondern Feinde bekämpft, überschritten. Ein solches Feindstrafrecht findet sich klassischerweise nicht in demokratischen Rechtsstaaten.
F: Welche Beweise gibt es gegen die „Sächsischen Separatisten“?
A: Die Beweise stammen maßgeblich aus den Chatverläufen eines jungen Mannes mit einem verdeckten Ermittler des amerikanischen FBI im Internet. Ein Großteil der Chats ist dabei bei einer lebensnahen Würdigung als Aufschneidertum und typisches spätpubertäres Verhalten eines jungen Mannes zu bewerten – es sei denn, man ist Vertreter des Generalbundesanwalts und will ein neues Großverfahren beginnen, um eine „Gefahr von rechts“ zu konstruieren. Die anderen Angeklagten wussten von diesen Chats und deren Inhalten nichts. Die restlichen „Beweise“ beziehen sich größtenteils auf legale Tätigkeiten wie Wanderungen im Wald, die nun zu einem Training einer terroristischen Vereinigung hochgespielt werden.
F: Einer der „Sächsischen Separatisten“ soll auch Polizisten angegriffen haben. Was hat es damit auf sich?
A: Während der überfallartigen Festnahmen in der Dunkelheit durch nicht sofort als solche zu erkennende Polizisten verließ einer der „Sächsischen Separatisten“ mit einem (legalen) Gewehr sein Haus und richtete es vermeintlich auf einen der Polizisten. Die Aussagen dazu, ob und wie er das Gewehr auf die Polizisten richtete, weichen selbst innerhalb der Polizei ab. Einigkeit besteht jedoch darin, dass es sehr dunkel und neblig war und der Mann von den Polizeibeamten mit Taschenlampen geblendet wurde. Ebenso hat er kurz vorher noch zwei Mal selbst den polizeilichen Notruf gewählt und darum gebeten, dass möglichst schnell eine Polizeistreife kommt, da er von vermummten Personen überfallen wird. Noch kurz vor den Schüssen auf ihn sagte er zu den Polizeibeamten, die er nicht erkennen konnte, „Jetzt weist ihr euch erst einmal aus“. Unmittelbar danach fielen bereits die Schüsse, von denen einer ihn lebensgefährlich verletzte. Dies geschah wohl unter dem Eindruck der Überfälle der „Hammerbande“, welche ebenfalls regelmäßig als Polizisten verkleidet auftraten. Dass der AfD-Stadtrat sich für ein mögliches Ziel der „Hammerbande“ hielt liegt nahe.
F: Mit was für einem Verfahren kann man rechnen?
A: Bereits im November 2024 wurden die Angeklagten festgenommen, die Eröffnung der Hauptverhandlung beginnt am 23. Januar 2026 unter strengsten Sicherheitsauflagen. Schon allein aufgrund des Umfangs der Akten wird sich dieses Verfahren möglicherweise über Jahre ziehen, es wird zudem ein explizit politischer Prozess sein. Nicht nur sind die angeklagten Tatbestände im Feindstrafrecht, der präventiven Ausschaltung vermeintlich gefährlicher Personen, zu verorten, auch der hierfür zuständige Staatsschutzsenat ist politisch ausgerichtet. Es wird hier also nicht bloß um das (Fehl-)Verhalten der Angeklagten gehen, sondern um ihre Gesinnung.
F: Was können Rechte hieraus lernen?
A: 1. Digitale Kommunikation ist nicht sicher. Schreibt nichts in Chats (und erst recht nicht in Gruppenchats), was diese unter keinen Umständen verlassen soll. Sogenanntes „Fedposting“ mag ein Jugendspaß sein, aber in der Bundesrepublik landet man damit schnell hinter Gittern.
(Fedposting = vermeintlich staatliche oder propagandistische Posts, die so schlecht gemacht sind, dass sie auffallen.)
2. Auch wenn digitale Kommunikation nie wirklich sicher ist, gibt es in verschiedenem Maß unsichere Wege, sich auszutauschen. Telegram gehört hierbei trotz seiner Beliebtheit bei manchen Rechten zu den unsichersten Wegen. Sicherere Alternativen sind etwa Threema oder Signal.
3. Gruppenchats sind ein beliebtes Ziel für Ermittlungsbehörden. Dies ist bei weitem nicht das erste Mal, dass aus einem Gruppenchat eine kriminelle oder terroristische Vereinigung konstruiert wird.
4. Angeberei ist Gefährlich. Ermittlungsbehörden und Gerichte haben oft wenig Empathie für jugendliche Selbstdarstellung und legen jedes prahlerische oder fantasierende Wort als Absichtserklärung oder Tatsachenbehauptung aus.
5. LARP ist gefährlich. Wer gerne uniformiert Airsoft spielt oder auch mal (ganz legal) einen Schießstand besucht muss bei entsprechendem politischen Kontext damit rechnen, dies als Wehrsportübung ausgelegt zu bekommen.
Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig unabhängige Organisationen wie „Ein Prozent“ sind. Große Teile der AfD scheuen den Umgang mit dem Thema, weil sie nicht in die Nähe von Terror gerückt werden möchten und von der Verbotsangst getrieben sind – dennoch bedarf es Aufklärung. Das, was bislang aus der fachlichen Bewertung des Falls bekannt ist, unterscheidet sich deutlich von den Berichten der etablierten Medien. Es bedarf einer neutralen, sachlichen Berichterstattung, die mit politischer Justiz in der Bundesrepublik vertraut ist.