Wahlbeobachter wurden bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt durch Absperrungen und weiträumige „Sperrzonen“ an der Kontrolle der Auszählung gehindert. Wir ziehen Konsequenzen: mit einer Strafanzeige gegen die Landeswahlleiterin und einen örtlich Verantwortlichen sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium.
Wahlbeobachtung ist ein Grundrecht – keine lästige Störung
Die Öffentlichkeit der Wahl ist keine freiwillige Zugabe und kein Entgegenkommen der Wahlvorstände. Sie ist ein elementarer Grundsatz demokratischer Wahlen.
Jeder Bürger darf die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses beobachten. Genau diese öffentliche Kontrolle schafft Vertrauen und schützt vor Fehlern, Manipulationen und willkürlichen Entscheidungen.
Doch bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026 wurde dieser Grundsatz in mehreren Wahl- und Briefwahllokalen massiv eingeschränkt.
Wahlbeobachter wurden durch Absperrbänder, Tische, Stuhlreihen und mündlich angeordnete Abstandszonen von den Auszählungstischen ferngehalten. Teilweise durften sie sich zwar im selben Gebäude aufhalten – die wesentlichen Vorgänge der Auszählung konnten sie von ihren zugewiesenen Plätzen aber nicht mehr nachvollziehen.
Das ist keine Öffentlichkeit. Wahlbeobachter sind keine Statisten, die Öffentlichkeit simulieren.
Die problematischen Hinweise der Landeswahlleiterin
Eine entscheidende Rolle spielten dabei die von der Landeswahlleiterin Christa Dieckmann veröffentlichten „Hinweise zur Wahlbeobachtung“.
Darin heißt es unter anderem:
„Beobachtung im Wahlraum, auch mit Blick auf den Auszählungstisch; ein Anspruch auf Sichtbarkeit jeder Einzelheit besteht nicht.“
Zudem wird den Wahlvorständen nahegelegt, einen Abstand von „in der Regel 1 bis 2 Metern“ anzuordnen. Ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit!
Das ist eine direkte Übernahme falscher Vorgaben der Bundeswahlleiterin. Dies hatte auch auf Bundesebene bereits mehrere Konsequenzen: Polizeieinsätze am Wahltag, Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl und eine Strafanzeige gegen die Bundeswahlleiterin!
Eine solche pauschale Abstandsvorgabe findet sich weder im Landeswahlgesetz noch in der Landeswahlordnung. Das Gesetz stellt darauf ab, ob das Wahlgeschäft oder Ruhe und Ordnung tatsächlich gestört werden.
Trotzdem wurden die Hinweise am Wahltag zur Rechtfertigung weitreichender Sperrzonen herangezogen. Die Folgen konnten unsere Wahlbeobachter in mehreren Auszählungsräumen unmittelbar erleben.
Spergau: Wahlbeobachter auf die Tribüne verbannt
Besonders deutlich wurde das Problem bei der Briefwahlauszählung in der Jahrhunderthalle Spergau.
Dort wurden Wahlbeobachter auf die Tribüne verwiesen. Zwischen ihnen und den Auszählungstischen lag eine erhebliche Entfernung. Von dort aus war es unmöglich, wesentliche Schritte der Ergebnisermittlung zuverlässig zu beobachten.
Die Wahlbeobachter waren zwar formal im Gebäude anwesend. Sie konnten aber weder die Zuordnung der Stimmzettel noch den Umgang mit zweifelhaften beziehungsweise möglicherweise ungültigen Stimmen hinreichend wahrnehmen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit wurde damit nach unserer Auffassung nicht gewährleistet, sondern auf die bloße Anwesenheit im Gebäude reduziert.

Wittenberg: Absperrbänder vor den Auszählungstischen
Auch bei der Briefwahlauszählung in der Exerzierhalle in Wittenberg wurde die Beobachtung erheblich eingeschränkt.
Zu Beginn verliefen die Absperrbänder in einem Abstand von etwa 1,70 Metern zu den Auszählungstischen. Erst nach Protesten und ausdrücklichen Hinweisen auf die Rechtslage wurde dieser Abstand auf etwa 70 Zentimeter verringert.
Doch auch danach blieb eine hinreichende Beobachtung der Ergebnisermittlung aufgrund der Anordnung der Absperrungen erheblich erschwert.
Besonders aufschlussreich: Bei anderen Briefwahlvorständen in derselben Halle gab es keine vergleichbaren Absperrungen. Dort konnten die Bürger die Ergebnisermittlung unmittelbar beobachten. Der Vergleich zeigt, dass die beanstandete Sperrzone keineswegs zwingend notwendig war.
Der vor Ort verantwortliche Herr H. – sein vollständiger Name ist Ein Prozent bekannt – berief sich in einem Telefonat ausdrücklich auf die „Hinweise zur Wahlbeobachtung“ der Landeswahlleiterin.
Einer der Wahlhelfer von Ein Prozent erläuterte ihm die Rechtslage und verwies auf den zwingenden Öffentlichkeitsgrundsatz des Landeswahlgesetzes. Trotzdem hielt Herr H. an der Absperrung mit einem Abstand von 70 Zentimetern fest. Weder die angekündigte Hinzuziehung der Polizei noch der Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen führten zu ihrer vollständigen Beseitigung.
Schließlich wurde die Polizei eingeschaltet.

Keine Einzelfälle
Spergau und Wittenberg sind nur zwei von zahlreichen Vorfällen, die uns aus Sachsen-Anhalt gemeldet wurden.
Unsere Wahlbeobachter dokumentierten weitere Absperrungen und Einschränkungen. In mehreren Fällen wurde die Polizei hinzugezogen. Die entsprechenden Einsatzberichte und dienstlichen Aufzeichnungen müssen nun ausgewertet werden.
Für uns steht fest: Wenn sich dasselbe Problem an mehreren Orten zeigt und sich Verantwortliche dabei ausdrücklich auf die Hinweise der Landeswahlleiterin berufen, darf dies nicht als bloßes Missverständnis einzelner Wahlvorstände abgetan werden.
Strafanzeige gegen die Verantwortlichen
Wir akzeptieren nicht, dass die Öffentlichkeit der Wahl durch behördliche Vorgaben oder eigenmächtige Entscheidungen örtlicher Verantwortlicher ausgehöhlt wird.
Deshalb reichen wir bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige gegen die Landeswahlleiterin Christa Dieckmann und gegen Herrn H. als örtlich Verantwortlichen in Wittenberg ein.
Die Staatsanwaltschaft soll prüfen, ob das geschilderte Verhalten strafrechtlich relevant ist und ob Tatbestände aus dem Bereich der Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen oder andere Strafvorschriften erfüllt sein könnten.
Dabei muss insbesondere untersucht werden, wer die Abstandsvorgaben erlassen oder weitergegeben hat, welche weiteren Weisungen bestanden und ob den Verantwortlichen bekannt war, dass eine tatsächliche Beobachtung der Ergebnisermittlung durch die Sperrzonen verhindert wurde.
Die abschließende strafrechtliche Bewertung obliegt der Staatsanwaltschaft.
Dienstaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium
Zusätzlich richten wir eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Landeswahlleiterin Christa Dieckmann an das Innenministerium Sachsen-Anhalt und geben einem neuen Innenminister gleich eine weitere Aufgabe: Ordnung bei Wahlen herzustellen.
Wir fordern eine umfassende Prüfung ihres dienstlichen Handelns und der Tätigkeit ihrer Geschäftsstelle. Sämtliche E-Mails, Gesprächsvermerke, Telefonnotizen, Schulungsunterlagen und Anweisungen zur Behandlung von Wahlbeobachtern müssen gesichert und ausgewertet werden.
Das Innenministerium muss feststellen,
- ob die veröffentlichten Hinweise gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstießen oder dessen Verletzung begünstigten,
- welche Verantwortung die Landeswahlleiterin persönlich trägt,
- wie die Landeswahlleitung auf Beschwerden am Wahltag reagierte,
- und welche dienstaufsichtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind.
Außerdem müssen die „Hinweise zur Wahlbeobachtung“ für künftige Wahlen grundlegend überarbeitet werden. Es muss unmissverständlich gelten:
Keine pauschalen Sperrzonen ohne konkrete Störung! Keine Scheinöffentlichkeit! Keine Auszählung außerhalb der tatsächlichen Wahrnehmung der Bürger!
Grundrechte verteidigt man nicht vom Sofa aus
Grundrechte bestehen nicht nur auf dem Papier. Sie müssen wahrgenommen, eingefordert und verteidigt werden – gerade dann, wenn Behörden oder Amtsträger versuchen, sie durch fragwürdige Anweisungen und selbst erfundene Regeln einzuschränken.
Unsere Wahlbeobachter haben am Wahltag Verantwortung übernommen. Sie haben dokumentiert, widersprochen, die Rechtslage erklärt und, wenn nötig, die Polizei hinzugezogen.
Nun folgt die rechtliche Aufarbeitung.
Wir verteidigen den Öffentlichkeitsgrundsatz und die demokratische Kontrolle der Wahl mit allen rechtsstaatlichen Mitteln: durch Wahlbeobachtung, Dokumentation, Beschwerden, Strafanzeigen und, soweit erforderlich, Wahleinsprüche.
Denn eine Wahl, deren Auszählung der Bürger nicht tatsächlich beobachten kann, verliert Vertrauen.
Unterstützt uns bei dieser Arbeit: als Wahlhelfer und Wahlbeobachter, im Kampf für ein funktionierendes Wahlrecht oder als Unterstützer unserer Kampagne!
