Wahlbeobachtung: Alles für den Einsatz!

Am kommenden Sonntag wird in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern gewählt. Wir unterstützen bereits jetzt die Wahlbeobachter mit Beratung, Schulungen und Informationen und stehen am Wahltag mit unserem Wahlbüro im Einsatz – die Kontaktdaten für den Wahltag findet ihr weiter unten.

Für Berlin haben wir eine Wahlbeobachterkarte mit allen Wahllokale geschaltet.


Unser Einsatz in Sachsen-Anhalt, hier mehr dazu, hat gezeigt, dass es wichtig ist, die Regeln und Gesetze zu kennen und diese bei Bedarf parat zu haben. Deswegen hier eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen.
 

Der wichtigste Begleiter ist unser „Leitfaden für Wahlbeobachter“!


Hinweis: Die beiden Länder haben unterschiedliche Wahlgesetze und Wahlordnungen. Zunächst folgen die Informationen für Berlin, weiter unten die für Mecklenburg-Vorpommern!


Berlin

Wahl zum 20. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen

Was tun, wenn es Probleme im Wahllokal gibt?

Wahlbeobachter sollten zunächst ruhig und sachlich auf die Rechtslage hinweisen. Notiert Wahlbezirk bzw. Wahllokal, Uhrzeit, den konkreten Vorgang und – soweit bekannt – die beteiligten Funktionsträger. Die Beobachtung darf die Wahlhandlung oder Auszählung nicht stören.

Lässt sich ein Problem nicht vor Ort mit dem Wahlvorstand klären, sollte das zuständige Bezirkswahlamt bzw. die Bezirkswahlleitung kontaktiert werden – Kontaktdaten im Link. Werden die Probleme nicht durch den zuständigen Bezirkswahlleiter abgestellt, dann kontaktiert die Wahlbeobachtung von „Ein Prozent“. Beobachtet ihr Rechtsverstöße oder werdet ihr an der Ausübung eures Rechts auf Wahlbeobachtung gehindert, dann ruft die Polizei. Dies ist auch deshalb enorm wichtig, damit eventuelle Rechtsverstöße offiziell festgestellt werden können.

Quelle: Kontakt zu den Bezirkswahlämtern



Keine Anmeldung nötig: Wahlbeobachtung ist öffentlich

§ 39 LWO Berlin bestimmt, dass während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses die Öffentlichkeit im Rahmen des verfügbaren Platzes Zutritt zum Wahlraum hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorsteher kann Personen nur so lange und so weit aus dem Wahlraum verweisen, wie sie die Ruhe oder die ordnungsgemäße Durchführung stören.

Wichtig für die Praxis: Es gibt keine gesetzliche „Sperrzone“ mit einer bestimmten Meterzahl für Beobachter. Der Wahlvorstand darf organisatorische Vorgaben machen, damit die Auszählung nicht behindert wird. Die Beobachtung darf damit aber nicht faktisch unmöglich gemacht werden. Wer zurückgewiesen oder so weit entfernt platziert wird, dass die Abläufe nicht mehr sinnvoll wahrgenommen werden können, sollte ruhig auf den Öffentlichkeitsgrundsatz hinweisen und den Vorgang dokumentieren. Kontaktiert den zuständigen Wahlleiter und, wenn dies nichts bringt, die „Ein-Prozent“-Wahlbeobachtung!

Quelle: § 39 LWO Berlin – Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

So darf es nicht laufen!

Ungültige Stimmen und Vier-Augen-Prinzip

Nach § 55 LWO Berlin gelten besondere Regeln für ungültige Stimmen und Zweifelsfälle. Auch die FAQ der Landeswahlleiterin stellen klar: Ob ein zweifelhafter Stimmzettel gültig ist, entscheidet der Wahlvorstand vor Ort. Maßgeblich ist unter anderem, ob der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

Dieser Paragraf regelt auch die gegenseitige Kontrolle bei der Zählung.

Für Beobachter ist deshalb gerade dieser Teil der Auszählung wichtig: Wird ein Stimmzettel ausgesondert, sollte nachvollziehbar sein, dass der Wahlvorstand darüber berät und einen Beschluss fasst. Der Beobachter entscheidet nicht mit, kann aber den öffentlichen Vorgang verfolgen und Auffälligkeiten notieren.

Quelle: § 55 LWO Berlin

Briefwahl: Beobachtung beginnt vor 18 Uhr

In Berlin ist der Zeitpunkt klar geregelt: Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag spätestens um 16 Uhr zusammen (§ 51 Abs. 1 LWO Berlin). Er entnimmt den Wahlbriefen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und prüft, ob der Wahlbrief zugelassen oder zurückgewiesen wird.

Wichtig: Die Stimmzettelumschläge der zugelassenen Wahlbriefe werden dabei ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Stimmen werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezählt. Die eigentliche Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt nach den Vorschriften über die öffentliche Ergebnisermittlung (siehe oben – Öffentlichkeit). Wer erst um 18 Uhr erscheint, kann die vorherige Prüfung und mögliche Zurückweisung von Wahlbriefen bereits verpasst haben.

Grafik: Zeitpunkt Briefwahl

Quelle: § 51 LWO Berlin – Prüfung der Wahlbriefe

Das Ergebnis muss im Wahllokal bekannt gegeben werden

Am Ende der Auszählung verschwindet das Ergebnis nicht einfach in einer Meldung an die Verwaltung. § 55 Abs. 8 LWO Berlin verpflichtet den Wahlvorsteher, das festgestellte Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt zu geben. Wahlbeobachter können sich die während der öffentlichen Auszählung ermittelten Zahlen notieren und sie mit dem anschließend bekannt gegebenen Ergebnis abgleichen.

Quelle: § 55 Absatz 8 LWO Berlin

Keine Wahlpropaganda: in Berlin ausdrücklich 30 Meter

Berlin hat eine besonders klare Entfernungsregel. Nach § 28 Landeswahlgesetz ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung in den Wahlräumen, in den öffentlich zugänglichen Räumen des Wahlgebäudes, auf dem zugehörigen Grundstück und in einem Umkreis von 30 Metern um den Zugang zum Grundstück von der Straße aus verboten.

Quelle: § 28 Landeswahlgesetz Berlin – Unzulässige Wahlbeeinflussung

Handreichung des Landeswahlleiters zur Wahlbeobachtung

Der Landeswahlleiter Berlin stellt eine eigene Handreichung zur Wahlbeobachtung zur Verfügung. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Störungen oder „zu starken Annäherungen“ ein Abstand von ein bis zwei Metern angeordnet werden kann. Wichtig ist: Auch dann muss eine tatsächliche Beobachtung der Auszählung weiterhin möglich sein. Lassen Sie sich deshalb nicht von vornherein auf einen Platz verweisen, von dem aus die Auszählung nicht ausreichend beobachtet werden kann. Der Öffentlichkeitsgrundsatz muss jederzeit gewahrt bleiben.

Quelle: Direktdownload der Handreichung (PDF)


Mecklenburg-Vorpommern

Wahl zum 9. Landtag Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026

Was tun, wenn es Probleme im Wahllokal gibt?

Es gilt: zunächst ruhig und sachlich auf die Rechtslage hinweisen und den Vorgang genau dokumentieren. Notiert Wahlbezirk, Ort, Uhrzeit und den konkreten Ablauf. Der Wahlvorsteher darf Personen aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie Ruhe und Ordnung stören (§ 27 LKWG M-V).

Lässt sich ein Problem nicht vor Ort klären, kann der zuständige Kreiswahlleiter kontaktiert werden. Die Landeswahlleitung stellt für die Landtagswahl 2026 eine offizielle Übersicht aller Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertretungen mit Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bereit.

Werden die Probleme nicht durch den Kreiswahlleiter abgestellt, dann kontaktiert die Wahlbeobachtung von „Ein Prozent“. Beobachtet ihr Rechtsverstöße oder werdet ihr an der Ausübung eures Rechts auf Wahlbeobachtung gehindert, dann ruft die Polizei. Dies ist auch deshalb enorm wichtig, damit eventuelle Rechtsverstöße offiziell festgestellt werden können.

Quelle: Übersicht der Kreiswahlleiter

So darf es nicht laufen!

Keine Anmeldung nötig: Wahl und Auszählung sind öffentlich

§ 27 LKWG M-V stellt ausdrücklich klar: Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Zusätzlich bestimmt § 11 Abs. 3 LKWG M-V, dass der Wahlvorstand öffentlich tätig wird. Eine besondere Zulassung als Wahlbeobachter ist deshalb nicht vorgesehen.

Wichtig für die Praxis: Es gibt keine gesetzliche „Sperrzone“ mit einer bestimmten Meterzahl für Beobachter. Der Wahlvorstand darf organisatorische Vorgaben machen, damit die Auszählung nicht behindert wird. Die Beobachtung darf damit aber nicht faktisch unmöglich gemacht werden. Wer zurückgewiesen oder so weit entfernt platziert wird, dass die Abläufe nicht mehr sinnvoll wahrgenommen werden können, sollte ruhig auf den Öffentlichkeitsgrundsatz hinweisen und den Vorgang dokumentieren. Kontaktiert den zuständigen Wahlleiter und, wenn dies nichts bringt, die „Ein-Prozent“-Wahlbeobachtung!

Quelle: § 27 LKWG – Öffentlichkeit der Wahl

Zweifelhafte und ungültige Stimmen

Der Wahlvorstand entscheidet bei der Ergebnisermittlung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und das öffentlich. Sie können die Abstimmung über ungültige Stimmen also beobachten.

Die gesetzlichen Ungültigkeitsgründe sind im Landes- und Kommunalwahlgesetz geregelt. Besonders wichtig ist, ob der Wille des Wählers zweifelsfrei erkennbar ist – geregelt in § 32 LKWG M-V.

Für Wahlbeobachter ist dieser Teil der Auszählung besonders relevant: Sie haben kein Mitentscheidungsrecht, können aber die öffentliche Behandlung von Zweifelsfällen verfolgen, Auffälligkeiten dokumentieren und diese dem zuständigen Kreiswahlleiter melden.

Quelle: § 30 LKWG – Feststellung des Wahlergebnisses

Bekanntgabe des Ergebnisses

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Ergebnis im Wahlbezirk. Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift geführt. Nach der Feststellung gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt.

Quelle: § 36 LKWO M-V – Wahlergebnis im Wahlbezirk

Beobachtung der Briefwahl

Die Auszählung der Briefwahl ist ebenfalls öffentlich. Es gelten die gleichen Regeln wie im Urnenwahllokal – siehe oben. Sie müssen die Auszählung beobachten können. „Sperrzonen“ sind unulässig
Anders als in Berlin nennt die für M-V herangezogene allgemeine Regelung keinen landesweit einheitlichen Termin wie „spätestens 16 Uhr“ für das Zusammentreten aller Briefwahlvorstände.
Deshalb sollte vorab die jeweilige Wahlbekanntmachung bzw. die Information der zuständigen Gemeinde geprüft werden. Fest steht: Wahlbriefe müssen bis 18 Uhr eingegangen sein; die Ergebnisermittlung erfolgt nach Ende der Wahlzeit öffentlich.

Keine Wahlpropaganda im und unmittelbar vor dem Wahllokal

§ 28 Abs. 1 LKWG M-V verbietet während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild und jede Unterschriftensammlung.

Eine feste Bannmeile in Metern gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Die Landeswahlleitung weist ausdrücklich darauf hin, dass etwa das politische Ansprechen von Personen, das Verteilen von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten oder das sichtbare Mitführen von Werbematerial im geschützten Bereich unzulässig ist.

Quelle: Landeswahlleiter M-V – FAQ Wahlwerbung zur Landtagswahl 2026

Das ganze Thema als Podcast: Wahlbetrug verhindern – so geht es!

In wenigen Tagen wird gewählt. Aus diesem Anlass sprechen der Leiter von „Ein Prozent“, Philip Stein, und der Politikwissenschaftler Michael Schäfer über die gravierendsten Wahlbetrugsfälle der letzten Jahre und erklären, wie Wahlen sicherer ablaufen können.

Hier findet ihr die verschiedenen inhaltlichen Kapitel dieser „Lagebesprechung“:

Minute:
1:50 – Warum wählen gehen?
6:26 – Warum ist Wahlbeobachtung notwendig?
20:45 – So wird betrogen!
28:00 – Stimmen werden am Wahltag gerettet!
32:07 – Die Grundregeln für Wahlbeobachter
40:35 – Briefwahl: Darum verlieren die Rechten
52:20 – So hilft „Ein Prozent“


Anhören auf Ein Prozent-Podcast | Spotify | Apple Podcasts | Amazon Music | Odysee
oder direkt hier anhören:

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